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Liefer- und Geschäftsbedingungen

Liefer- und Geschäftsbedingungen der W. Albrecht GmbH & Co. KG, Lindlar

Liefer- und Geschäftsbedingungen der W. Albrecht GmbH & Co. KG, Lindlar

1.    Geltungsbereich

I. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Sie gelten auch für zukünftige Angebote. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
II. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGBs wird hiermit widersprochen.
III. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot und Abschluss

I. Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
II. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden oder mit den Leistungen beginnen. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
III. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den schriftlich zugesicherten Vertragsinhalt hinausgehen.

3. Preise und Zahlung

I. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, unverpackt und zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer.
II. Auftragsänderungen trägt der Besteller.
III. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmers. Bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen sind wir berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. Der Endpreis, ohne Mehrwertsteuer, wird in diesem Falle um den Prozentsatz der Steigerung der Kostenfaktoren angehoben. Auf Verlangen des Bestellers werden bei einer Preissteigerung die Kostenfaktoren zum Zeitpunkt der Auslieferung offen gelegt.
IV. Vereinbarte Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.
V. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Reine Lohnkosten sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes und nicht dessen Absendung an.
VI. Ab dem auf den Tag der Fälligkeit folgenden Tag sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz p. a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
VII. Uns steht abweichend von §§ 366, 367 BGB das ausschließliche Bestimmungsrecht zu, welche Forderungen durch Zahlung des Bestellers erfüllt werden.
VIII. Alle unsere Forderungen – auch solche aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber – werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des Auftraggebers oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben. Wir sind in diesem Fall berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
IX. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so können wir den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen gesetzten Frist verlangen.
X. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Liefer- und Leistungsfrist

I. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
II. Verbindlich zugesagte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer im Einzelfall vereinbarten Anzahlung. Maßgeblich für die termingerechte Lieferung ist der Zeitpunkt, zu dem die Ware dem Transporteur übergeben wird oder der Zeitpunkt der Versandbereitschaft, soweit der Versand oder die Zustellung der Ware durch Umstände verzögert wird, die der Besteller zu vertreten hat. Bei späteren Änderungen des Vertrages, die der Besteller veranlasst hat und die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese in angemessenen Umfang.
III. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
IV. Störungen in unserem Geschäftsbetrieb, insbesondere krankheitsbedingte Ausfälle leitender Mitarbeiter, Streiks, Arbeitnehmermangel, auch auf Seiten der Zulieferer, mangelnde Versandmöglichkeiten und Störungen in der Rohstoffbeschaffung, Fälle höherer Gewalt sind von uns nicht zu vertreten. Die Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall um die Dauer der Leistungsstörungen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
V.  Erfolgt die Lieferung nicht fristgerecht, hat der Besteller eine Nachfrist zu setzen, die mindestens vierzehn Werktage zu betragen hat. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB ist ausgeschlossen.

5. Gefahrübergang und Abnahme

I. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Materials an den Transporteur, Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. Versandkosten oder Anfuhr, übernommen haben.
II. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft der Ware auf den Besteller über.
III. Wird vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware nicht unverzüglich abgeholt, sind wir nach Mahnung berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Zusatzkosten, die aufgrund der Lagerung entstehen, z. B. Neuanstrich, hat der Besteller zu tragen.
IV. Waren oder Erzeugnisse, für die eine Abnahmepflicht besteht oder eine Abnahme vom Besteller vorgeschrieben wird, sind im Lieferwerk abzunehmen, andernfalls gelten diese Waren mit Verlassen des Werkes als bedingungsgemäß abgenommen und geliefert.
V. Der Inhalt etwaiger Prüfzeugnisse gilt nicht als zugesicherte Eigenschaft.
VI. Für Werkstoffzusammensetzungen und Maße gelten im Zweifel DIN-Normen bzw. Werkstoffblätter, mangels solcher der Handelsbrauch.

6. Eigentumsvorbehalt

I. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
II. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
III. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung, sowie Umbildung im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.“ Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller bleibt zur Einbeziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
IV. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Waren durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Falle setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an den von uns gelieferten Waren an der umgebildeten Sache fort. Sofern die von uns gelieferten Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Waren zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt dieser auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.
V. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

7. Mängel und Gewährleistung

I. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Übergabe durch uns, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. (Rügepflicht nach § 377 HGB) Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten.
II. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
III. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
IV. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge leisten wir nach den Regeln des Kaufrechts und nach Maßgabe der folgenden Regeln Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der von ihm gelieferten Ware.
V. Wir leisten bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass wir nach unserer Wahl dem Besteller eine neue mangelfreie Ware überlassen oder den Mangel beseitigen.
VI. Die Kosten einer Nachbesserung trägt der Lieferer, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als dem vertraglich vorgesehenen gebracht worden ist.
VII. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.

8. Haftung

I. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
II. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit durch uns, die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.
III. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Wir haften nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt.
IV. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.
V. Die vorstehende Haftungsregelung gilt insbesondere auch für unsere Beratung in Wort, Schrift und sonstiger Weise. Der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung des von uns gelieferten Gegenstandes für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.

9. Überlassene Unterlagen

I. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller hierzu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Auf Anforderung sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden. Der Besteller ist nicht berechtigt, Kopien oder andere Vervielfältigungen der Unterlagen, auch nicht in elektronischer Form, zurückzuhalten.

10. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

I. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

11. Schlussvorschriften

ie Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit aller sonstigen Bestimmungen.
II. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sowie für alle Rechtsstreitigkeiten ist D–51789 Lindlar.
III. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der W. Albrecht GmbH & Co. KG, Lindlar.
IV. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand 01.12.2020

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